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GESELLSCHAFT FÜR SELBSTSPIELENDE MUSIKINSTRUMENTE E. V.


SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Selbstspielende Musikinstrumente (GSM) e. V.“.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen. Sein Sitz ist in 65385 Rüdesheim a. Rh.
(3) Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. jeden Jahres.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Erforschung, Erhaltung und Pflege des Kulturgutes der mechanischen Musik im wissenschaftlich-technischen und musikalischen Bereich. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:
a) Information der Öffentlichkeit durch alle Publikationsmedien und durch Ausstellungen;
b) Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und anderen mit diesem Kulturgut befassten Personen sowie der Kontakt zu allen ähnlichen Vereinen;
c) Herausgabe von Vereinsjournalen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Nur natürliche Personen können Ehrenmitglieder werden. Die Austauschmitgliedschaft ist auf juristische Personen beschränkt.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Austauschmitgliedern.
(3) Jugendliche sind Angehörige des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Mit Zustimmung des Beirates kann der Vorstand Personen, die sich in besonderem Maße um die Ziele der Gesellschaft oder um den Verein selbst verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder genießen volle Mitgliedsrechte und sind von der Beitragszahlung befreit.
(5) Juristische Personen (insbesondere ausländische Gesellschaften, deren Zweck ebenfalls die Erforschung, Pflege und Erhaltung des Kulturgutes der mechanischen Musik ist) können als Austauschmitglieder auf Gegenseitigkeit vom Vorstand beitragsfrei aufgenommen werden, wenn sie ihrerseits die GSM als vollwertiges Mitglied, jedoch von der Verpflichtung einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen befreit, aufnehmen. Abgesehen von der Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages haben diese die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Insbesondere haben sie ein Stimmrecht und sind bei der Berechnung von Mehrheiten zu berücksichtigen und erhalten das Vereinsjournal.
(6) Die Rechte des Mitgliedes können von diesem fallweise auf den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner übertragen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit sie seit 6 Monaten dem Verein angehören, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen und gewählt werden. § 14 Abs. 1 S. 1 bleibt davon unberührt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
(a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
(b) den Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt, rechtzeitig zu entrichten.
(3) Juristische Personen sollen einen Vertreter benennen, mit dem der Verein die Korrespondenz führen soll.
Ebenso sollen diese angeben, an welche Adresse das Vereinsjournal versendet werde soll. Geschieht dies nicht, so erfolgt der Versand des Vereinsjournals und der Korrespondenz an die im Mitgliedsantrag angegebene Adresse. Soweit eine andere Person, als die, die nach dem Gesetz zur außergerichtlichen
Vertretung der juristischen Personen berechtigt ist oder gegenüber dem Verein als Vertreter der juristischen Person bereits benannt wurde, das Stimmrecht der juristischen Person im Rahmen der Mitgliederversammlung ausüben will, so hat diese Person ihre Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung des Antrages wird darüber in der nächsten gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Beirates entschieden.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorsitzenden mitzuteilen. Er wirkt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und bedarf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
(3) Hat ein Mitglied den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit gezahlt und wurde es mindestens einmal schriftlich an die Zahlung erinnert und sind seit der Absendung dieser Zahlungserinnerung mindestens 3 Monate verstrichen, so kann der Vorstand die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste beschließen. Die Zahlungserinnerung wird dabei an die dem Verein zuletzt vom Mitglied benannte Adresse gesendet. Die Entscheidung braucht dem Mitglied nicht besonders bekannt gegeben zu werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und des Beirates, der mit 3/4 der Mehrheit zustande kommen muss, unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen werden:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins;
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Auf Wunsch des betroffenen Mitgliedes ist dieses vor der Mitgliederversammlung anzuhören.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft jährlich ‒ möglichst im letzten Quartal des Geschäftsjahres ‒ eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die die gleichen Befugnisse hat wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn dies mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlungen sollen spätestens 4 Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gemachte Adresse gerichtet ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beschluss des Haushaltsvoranschlages, Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
3. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
6. Wahl von 2 Kassenprüfern.
(2) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Über Tagesordnungspunkte, die nicht öffentlich sein sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Darüber hinaus gilt § 11.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.
Bei Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 der Mitglieder beschlossen werden.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ändern. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung entweder mündlich, durch Handzeichen oder in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer durch Niederlegung seines Amtes aus, oder ist er sonst dauernd verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen.
(4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Personen kann der Vorstand zu seiner Unterstützung oder zur Erledigung von einzelnen Vereinsaufgaben (z. B. Organisation von Sammlerreisen, Pflege der Homepage) bis zu 3 Personen zu Beisitzern ernennen. Zusätzlich ist der amtierende Redakteur des Vereinsjournals Beisitzer. Die Beisitzer haben das Recht zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen, verfügen jedoch nicht über ein Stimmrecht.
(5) Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 3.000,00 € sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates hierzu in Textform (Brief, E-Mail) erklärt wurde. Der Beirat kann dem Vorstand für regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte (z. B. Beauftragung des Druckes des Vereinsjournals), die den Betrag von 3.000,00 € überschreiten in Textform eine generelle Zustimmung erteilen, die bis auf Widerruf, der ebenfalls in Textform zu erfolgen hat, gültig ist.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung, stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins auf und vollzieht ihre Beschlüsse, stellt einen Haushaltsplan auf und erstellt einen Jahresbericht. Ihm obliegt die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
(3) Über Anträge auf Beitragsermäßigung für einzelne Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes
(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung ein Protokoll aufzunehmen und die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.

§ 14 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 1 Jahr angehören. Die Beiratsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Beirat angehören.
(2) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
(3) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u. a. der Gang der Beschlussfassung geregelt ist.
b) Beratung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten und Beschluss über Zustimmung oder Ablehnung bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 3.000 €.
c) Information des Vorstandes und der Mitgliederversammlung über die aktuellen internationalen Entwicklungen aus dem Bereich der mechanischen Musikinstrumente.
d) Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(4) Der Beirat wählt sich einen Vorsitzenden. Dieser beruft innerhalb der Wahlperiode mindestens eine Sitzung ein. Ihm obliegen die Leitung und die Protokollführung. Die Beschlüsse des Beirats ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Vorstandsmitglieder Zutritt, aber kein Stimmrecht. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.
(5) Der Beirat ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.

§ 15 Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Badische Landesmuseum, Museum für Mechanische Musikinstrumente, Zweigstelle Bruchsal, zwecks Verwendung für die Förderung, Pflege und Erhaltung des Kulturgutes. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person der Anfallsberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

 

(Satzung vom 3. Juni 1975, in der Neufassung der Mitgliederversammlung vom 3. Juni 1978 mit den Änderungen vom 23. Juni 1984, 22. Juni 1985, 16. September 1995, 20. September 2003, 18. September 2010 und 21.November 2017)

Ralf Smolne
Vorsitzender der GSM e. V.
Essen, den 23.11.2017